3G am Arbeitsplatz

Der Bundesgesetzgeber führt 3G am Arbeitsplatz ein. Diese Regelung ist zunächst bis zum 19. März 2022 befristet . Dazu wird der §28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geändert. Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, müssen die 3G Regeln am Arbeitsplatz beachtet werden. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
  • Die Regeln gelten für jeden Betrieb, unabhängig von der Größe.
  • Die Arbeitnehmer müssen die Tests selbst bezahlen; der Arbeitgeber muss aber nachwievor zwei Tests pro Woche auf eigene Kosten anbieten.

Diese Regelungen gelten ab dem 24. November 2021.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Homepage FAQ zu dem Thema zusammengetragen. Hier werden viele Fragen zu dem neuen Thema abgearbeitet.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, vereinbaren Sie gerne mit unseren Mitarbeitern einen Besprechungstermin.

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